Allgemeine Mietbedingungen für Wohnwagen/Wohnmobile
(Stand: 24/07/2021) vorhergehende Mietbedingungen werden durch diese Fassung ersetzt / erweitert
Mehrere Mieter bilden eine Mietergemeinschaft. Jeder Mieter hat identische Rechte und Pflichten.
1. Zustandekommen des verbindlichen Mietvertrages:
1.1. Absprachen oder Erklärungen, die nur mündlich, ohne schriftliche Bestätigung,
per E-Mail oder SMS erfolgt sind, sind in jedem Fall ohne rechtliche Wirkung.
Der Abschluss eines Mietvertrages über das Fahrzeug kann nur schriftlich,
in der Regel durch beiderseitige Unterschrift dieses Vertrages erfolgen.
1.2. Der Mietvertrag kommt zwischen den Vertragsparteien zustande. Eine
Übertragung oder Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag durch den Mieter auf andere
dritte Personen ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich.
1.3. Das Fahrzeug darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters
nicht dritten Personen zum Gebrauch überlassen werden, es darf nur von den im
Mietvertrag genannten Fahrern / Mietern gefahren werden.
2. Servicepauschalen
Zusätzlich zum Mietpreis fällt die vom Mieter vorab eine Servicepauschale an.
Service-Pauschale
Einmalig pro Wohnwagen/Wohnmobil EUR 139.-- In dieser Pauschale sind
enthalten: Techn. Durchsicht, Nachreinigung vor Abholung,
Fahrzeugübergabe, Einweisung des Mieters, min. 5 kg Gas,
frisch befülltes Chemie-WC, Umweltplakette Deutschland/ Frankreich,
Schutzbrief/ Pannenhilfe, Markise sowie die abzuführenden Rundfunkgebühren von EUR 5,83-
Das Fahrzeug kann mit tagesüblicher Verunreinigung abgegeben (besenrein) werden.
Die Fahrzeug-Endreinigung wird vom Vermieter durchgeführt.
Außenreinigung ebenfalls in Servicepauschale enthalten.
Toilette nicht entleert und gereinigt: EUR 79,-
3. Reservierung, Rücktritt und Schadensersatz, Umbuchung
Reservierungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter
verbindlich. Wird die vereinbarte (ohne abweichende Vereinbarung gelten
Ziff. 5. und 7. dieser Mietbedingungen) Anzahlung auf den Mietpreis und/oder
die Kaution vom Mieter nicht vereinbarungsgemäß erbracht, kann der
Vermieter vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz nach der
folgenden Regelung für den Rücktritt des Mieters verlangen. Der Vermieter
ist ohne Kautions- und/oder Mietanzahlung nicht verpflichtet, die
Mietsache zur Verfügung zu stellen. Bei Rücktritt des Mieters vom Vertrag,
Kürzung der Mietdauer oder unberechtigter Kündigung vor dem
vereinbarten Mietbeginn ist der Mieter verpflichtet, folgende Anteile des
vereinbarten Mietpreises laut Mietvertrag zu bezahlen:
-Rücktritt mehr als 120 Tage vor Mietbeginn: 20%;
-Rücktritt 91 – 120 Tage vor Mietbeginn: 30%;
-Rücktritt 61 - 90 Tage vor Mietbeginn: 40%;
-Rücktritt 31 - 60 Tage vor Mietbeginn:50%;
-Rücktritt 30 Tage oder weniger vor Mietbeginn: 80%.
Wird das Fahrzeug nicht abgeholt, steht dem Vermieter der Mietpreis in
voller Höhe zu. Der Schadensersatz (Mietpreis/-anteil) ist bei
Nichtabholung, Rücktritt/unberechtigter Kündigung des Mieters höher
anzusetzen, wenn der Vermieter höheren Schaden nachweist. Er ist
niedriger anzusetzen oder entfällt, wenn der Mieter niedrigeren oder das
Fehlen von Schäden überhaupt nachweist. Der Mieter ist berechtigt, einen
Ersatzmieter zu benennen, den der Vermieter aus wichtigem Grund
zurückweisen kann. Tritt der Ersatzmieter in den Mietvertrag zu denselben
Bedingungen ein und erfüllt der Ersatzmieter den Mietvertrag, entfällt die
Pflicht zur anteiligen Zahlung bzw. die Schadensersatzpflicht. Sollte dem
Vermieter aufgrund verspäteter Rückgabe des Fahrzeugs ein Schaden
entstehen (z.B. Schadenersatzansprüche des nachfolgenden Mieters etc.), so
behält sich der Vermieter vor, diese Schadenersatzansprüche gegen den
Mieter geltend zu machen. Es besteht generell kein Einverständnis des
Vermieters mit der automatischen Umwandlung in ein Mietverhältnis auf
unbestimmte Zeit bei fortgesetztem Gebrauch. Unabhängig hiervon ist
jedenfalls eine Nutzungsentschädigung für den Gebrauch über die
vereinbarte Mietdauer hinaus zu bezahlen, die sich nach dem vereinbarten
Mietzins richtet. Bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs vor dem
vereinbarten Rückgabetermin ist dennoch der volle vereinbarte Mietpreis zu
bezahlen, sofern der Vermieter das Fahrzeug nicht anderweitig vermieten
kann. Durch Abschluss einer Reise-Rücktrittversicherung kann sich der
Mieter nach den allgemeinen Bedingungen für diese Versicherung gegen
diese Kosten schützen.
Für Umbuchungen jeglicher Art fällt eine zusätzliche Aufwandspauschale
von 30.-EUR an.
4. Mietpreise/Mindestmietdauer:
Es gelten die Angaben der zur Zeit des Vertragsschlusses jeweils gültigen
Preisliste & Hinweise unserers Online Angebots.
5. Zahlungsweise:
Bei Vertragsschluss, spätestens innerhalb von 8 Tagen danach, ist eine
Anzahlung in Höhe von 50% des vereinbarten Mietpreises zu zahlen. Bei Nichteinhaltung dieser
Zahlungsfrist ist der Vermieter nicht mehr an die zugesagte
Reservierung gebunden. Der restliche Mietpreis ist spätestens 31 Tage vor
Mietbeginn zu bezahlen und die Kaution zur Abholung in bar mitzubringen
oder 5 Tage vor Mietbeginn zu überweisen.
6. Übernahme und Rückgabe
6.1. Das Fahrzeug ist zum vereinbarten Termin an entsprechender
Geschäftsadresse des Vermieters zu übernehmen. Der Mieter ist verpflichtet,
das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit nach Terminabsprache wieder an der
Geschäftsadresse des Vermieters zurückzugeben, soweit nichts anderes
vereinbart ist.
6.2. Das Fahrzeug wird dem Mieter mit vollem Kraftstofftank und AdBluetank übergeben.
Der Mieter betankt das Fahrzeug nach Bedarf auf eigene Kosten während der Mietzeit
und bringt es vollgetankt zurück. Das Fahrzeug ist vor der Rückgabe bei der letzten
Tankstelle vor dem Rückgabeort vollzutanken. Dieses ist nachzuweisen mit dem
Tankbeleg und der Kraftstofftankanzeige. Bringt der Mieter das Fahrzeug
mit nicht vollständig gefülltem Kraftstofftank und AdBluetank zum Vermieter zurück,
übernimmt der Vermieter das Auftanken. Für diese zusätzliche Leistung wird eine
pauschale Gebühr von 49,- EUR zzgl. der Kosten für den nachgefüllten Kraftstoff und AdBlue berechnet.
7. Kaution
Bei Mietantritt muss zur Sicherheit für die Rückgabe des Fahrzeugs in
unbeschädigtem Zustand eine Kaution in Höhe der vereinbarten
Selbstbeteiligung (pro Schadenfall) der Vollkasko-Versicherung bezahlt
werden. Wenn nichts anderes vertraglich vereinbart wurde, beträgt diese
1250.- EUR bei den gebrauchten und neuen Wohnmobilen. Die jeweilige
Kautionshöhe kann den Fahrzeugbeschreibungen des Online-Angebotes
entnommen werden. Die Bezahlung kann durch Bargeld oder durch Überweisung
erfolgen. Zu Beginn der Mietzeit wird eine Zustandsbeschreibung des Fahrzeugs erstellt,
in der alle etwa vorhandenen Beschädigungen notiert werden. Bei ordnungsgemäßer
Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem Zustand, abgesehen von den im
Zustandsbericht aufgeführten Schäden, erfolgt die vollständige Rückzahlung der Kaution.
Die Kautionsrückzahlung enthebt den Mieter nicht von der Haftung für verdeckte oder bei
Fahrzeugrücknahme nicht sofort feststellbare Mängel. Das Fahrzeug/Wohnmobil wird nach
entsprechend gewünschter Servicepauschale und in vollgetanktem Zustand übergeben und
nach entsprechender Vorgabeliste in gereinigtem und vollgetanktem Zustand zurückgegeben.
Ist die Reinigung ganz oder teilweise nicht erfolgt, so hat der Mieter die Reinigungspauschale
gemäß der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden vereinbarten Servicepauschale
(siehe Ziff. 2), die insoweit ausdrücklich Vertragsbestandteil ist, zu bezahlen.
8. Führungsberechtigte
Das Alter des Mieters und Fahrers muss mindestens 21 Jahre betragen und
der Fahrer muss seine Fahrerlaubnis seit mindestens 2 Jahr besitzen.
Für Wohnmobile muss er im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse 3
bzw. der deutschen Klasse B sein. Es ist zu beachten, dass Wohnmobil-
Modelle ein Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen haben können und dafür
der Führerschein der Klasse 3 bzw. der deutschen Klasse C erforderlich ist.
Bei Caravans ist zu beachten, dass nach neuem Führerscheinrecht der
Anhängerführerschein B E zum Führen einer Fahrzeugkombination aus Pkw
und Anhänger über 750 Kilogramm notwendig sein kann.
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst, bzw. dem im Mietvertrag
angegebenen Fahrer gezogen/gelenkt werden. Der Mieter gilt für die Dauer
der Mietzeit als Halter des Fahrzeugs. Dem Mieter ist es untersagt, das
Fahrzeug zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und
Fahrzeugtests, zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen,
giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen, zur Begehung von
Zoll- oder sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des
Tatorts mit Strafe bedroht sind, zur Weitervermietung oder Verleihung oder
für sonstige gewerbliche Zwecke - außer zu ausdrücklich vertraglich
vereinbarten - oder für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen
Gebrauch hinausgehen, zu verwenden.
9. Beschränkungen
Die Benutzung des Fahrzeugs ist grundsätzlich nur innerhalb folgender Länder zulässig:
Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lichtenstein, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Albanien, Bulgarien, Estland, Island, Litauen, Lettland, Rumänien, Slowakische Republik, Slowenien, Andorra, Bosnien-Herzegowina, Weissrussland, Montenegro, Moldawien, F.Y.R.O.M. Nordmazedonien, Türkei, Ukraine, Serbien**, Zypern**.
Fahrten in andere Länder erst nach Absprache und schriftlicher Genehmigung vom Vermieter.
**Verischerungsschutz auf der Grundlage von für Serbien und Zypern ausgegebenen Grünen Karten ist auf diejenigen geographischen Gebiete beschränkt, die unter Kontrolle der jewailigenRegierung stehen. Weitere Information finden Sie im Internet unter "http://gc-territorial-validity.cobx.org "
Fahrten in andere Länder sind erst nach Absprache und schriftlicher Genehmigung
vom Vermieter gestattet.
Pro angefangenem Miettag sind 250 Freikilometer im Mietpreis enthalten. Alle weiteren
Zusatzkilometer werden mit 0,35 €/km berechnet, sofern diese nicht vor Mietbeginn in einem
Zusatzpaket mitgebucht wurden.
10. Obhutpflicht
Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache sorgfältig zu behandeln und die
Betriebsanleitungen des Fahrzeugs sowie aller eingebauten Geräte etc.
genauestens zu beachten. Der Mieter hat alle für die Benutzung maßgeblichen
Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, insbesondere die
Wartungsfristen einzuhalten sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen.
Insbesondere verpflichtet sich der Mieter, die bestehenden
Verkehrsvorschriften in den jeweiligen Ländern zu beachten.
11. Wartung und Reparatur
Die Kosten der laufenden Unterhaltung, z. B. Betriebsstoffe des
Mietfahrzeugs, trägt der Mieter - die Kosten für die vorgeschriebenen
Wartungsdienste und notwendigen Verschleißreparaturen trägt der
Vermieter. Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- oder
Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis
zum Preis von 50,- EUR ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit
Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die
Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage eines Rechnungsbeleges
und Vorlage des ausgetauschten beschädigten Teiles, sofern der Mieter nicht
für den Schaden haftet (siehe Ziffer 12). Keine Kostenerstattung ohne Rechnungsbeleg.
Eigenleistungen des Mieters werden nicht vergütet.
12. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für die rechtzeitige Rückgabe des Fahrzeugs in
vertragsgemäßem Zustand. Bei Unfällen und Verlust des Fahrzeugs haftet er
für den eingetretenen Schaden - soweit die abgeschlossene Versicherung
greift, in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung - wenn er (bzw. der
Fahrer) den Unfall oder den Verlust (mit-) zu vertreten hat. Der Mieter haftet
jedoch für Schäden unbeschränkt, sofern und soweit der Versicherer nicht
leistet, insbesondere weil der Mieter (oder Fahrer) den Schaden durch
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch
alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist oder der
Mieter es unterlässt, den Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen
Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen (siehe Ziff. 13) oder der Mieter
(bzw. Fahrer) keine gültige Fahrerlaubnis besitzt oder nicht befugt ist, von
ihr Gebrauch zu machen. Das gleiche gilt für Schäden, die durch
Nichtbeachten des Zeichens 265 - Durchfahrtshöhe - gem. § 41 Abs. II Ziff.6
-StVO – verursacht werden. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine
Pflichten nach Ziffern 7 oder 9 dieser Bedingungen verletzt oder das
Fahrzeug an einen nichtberechtigten Dritten überlassen, so haftet er
ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die
Regulierung des Schadensfalls (insbesondere durch den Versicherer) gehabt.
Der Mieter haftet im Übrigen voll für alle Schäden, die bei der Benutzung zu
verbotenen Zwecken oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs
entstanden sind. Für die Bearbeitung von Mautgebühren, Ordnungswidrigkeiten-
sowie Bußgeldverfahren während der Nutzung des Fahrzeuges wird vom
Vermieter eine Gebühr in Höhe von 15,- EUR pro Vorgang erhoben.
Des Weiteren gilt striktes Rauchverbot, die Mitnahme von Haustieren muss vorab
beim Vermieter angemeldet und von diesem genehmigt werden.
13. Fürsorgepflichten des Mieters und Haftung für Schäden
13.1. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vor der Übernahme genauestens zu überprüfen.
Falls Beschädigungen oder Mängel festgestellt werden, zeigt der
Mieter diese dem Vermieter in Textform und zusätzlich in Bildform an.
13.2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug ab dem Zeitpunkt der Übergabe so zu behandeln und zu benutzen,
wie es ein verständiger auf die Werterhaltung
bedachter Eigentümer tun würde. Insbesondere ist der Mieter auf seine Kosten verpflichtet:
- Das Fahrzeug bei extremen Wetterbedingungen (z. B. Hagel, Sturm, Überschwemmung, starker Schneefall)
entsprechend gegen Beschädigungen zu sichern;
- Das Fahrzeug bei Besorgnis der Beschädigung durch Vandalismus auf eigene
Kosten entsprechend zu sichern, zum Beispiel durch Abstellen in einer gesicherten Garage;
- Signalisieren die Kontrollleuchten im Fahrzeug (z. B. für Ölstand/Öldruck,
Wasser, Temperatur, Bremsenverschleiß oder Sonstiges) ein Problem, so ist
der Mieter verpflichtet, sich entsprechend den in der Betriebsanleitung des Herstellers für das Fahrzeug
dafür vorgegebenen Hinweisen zu verhalten;
- Den Ölstand des Motors und der Nebenaggregate sowie den Reifendruck vor
jedem Antritt einer längeren Fahrt zu prüfen und ggf. entsprechend den Vorgaben
desHerstellers richtigzustellen.
13.3. Der Mieter hat im Rahmen seiner gegenüber dem Vermieter bestehenden
allgemeinen Fürsorge- und Sorgfaltspflichten für das gemietete Fahrzeug auch
das Verschulden von seinen Beifahrern und Mitreisenden zu vertreten. Beifahrer
und Mitreisender ist jeder, der sich mit Wissen und im Einverständnis mit dem
Mieter im oder am Fahrzeug befindet.
13.4. Der Mieter haftet für alle Vermögensschäden des Vermieters, die aufgrund
einer schuldhaften Verletzung seiner allgemeinen und nach diesem Mietvertrag
bestehenden Fürsorgepflichten entstehen, im gesetzlichen Umfang.
Der Vermieter ist bei Versicherungsfällen verpflichtet, zunächst die Fahrzeugvoll
oder Fahrzeugteilversicherung (Voll- oder Teilkaskoversicherung) in Anspruch zu nehmen.
Leistungen der Versicherung mindern die Schadensersatzpflicht des Mieters.
13.5. Nimmt der Vermieter die Reparatur eines Schadens selbst oder durch eigene
Mitarbeiter vor, so wird hiermit ein Stundensatz je geleistete Arbeitsstunde und
Person in Höhe von 59,00 € als angemessene Ersatzleistung vereinbart.
14. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet für die vereinbarte Überlassung des Mietartikels und ist
bemüht, Fehler oder Störungen zu vermeiden, übernimmt jedoch keine
Haftung für solche und etwaige daraus entstehende Verluste oder Schäden
des Mieters oder Dritten. Der Mieter entbindet den Vermieter von der
Haftung von Schäden oder Verlusten von Gegenständen, die mit dem
Reisemobil befördert oder in diesem zurückgelassen werden. Des Weiteren
wird die Haftung des Vermieters bei nicht vertretbarem Fahrzeugausfall oder
angeordnetem Fahrverbot (Smog, Ozon, Katastrophen, etc.) ausgeschlossen,
die Gesamthaftung des Vermieters wird gem. § 651 BGB auf den Mietpreis
beschränkt. Der Vermieter ist bemüht, statt dem reservierten Fahrzeug ein
gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Für mittelbare
Schäden haftet der Vermieter nicht.
15. Nicht unfallbedingte Fahrzeugschäden u. technische Defekte
15.1. Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die auf Bedienungsfehler
während der Mietzeit zurückzuführen sind, im gesetzlichen Umfang.
15.2. Treten nach der Übergabe des Fahrzeugs an den Mieter nicht unfallbedingte
technische Defekte am Fahrzeug auf, die die Gebrauchstauglichkeit wesentlich
einschränken, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung
fristlos zu kündigen, sofern es nicht möglich ist, den Defekt durch eine Reparatur
kurzfristig zu beheben.
15.3. Für die Dauer der durch einen technischen Defekt bedingten Gebrauchsbeeinträchtigung
ist der Tagesmietpreis um 1/24 je angefangene Stunde zu mindern. Der Mieter verzichtet
auch im Falle einer Kündigung auf alle weitergehenden Ansprüche, es sei denn, für den
technischen Defekt ist ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Vermieters ursächlich.
15.4. Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäß Abschnitt 15.2.,
so bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der
Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa bestehenden weitergehenden Ansprüche,
insbesondere Schadensersatz einschließlich Ersatz von Mangelfolgeschäden
verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Defekt
vom Vermieter grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten ist.
15.5. Abschnitte 15.2. bis 15.4. gelten nicht, sofern der Mieter gemäß Abschnitt 15.1.
wegen eines Bedienungsfehlers für den Schaden haftet, das heißt der Defekt auf
einen Bedienungsfehler des Mieters zurückzuführen ist.
15.6. Der Mieter hat dem Vermieter einen etwaigen technischen Defekt des Fahrzeugs
unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt eine Anzeige, hat der Mieter dem Vermieter den
daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
16. Verlust von Schlüsseln oder Fahrzeugpapieren
16.1. Sofern der Mieter den Verlust von Fahrzeugpapieren oder eines Schlüssels
zu vertreten hat, ist er verpflichtet, die Kosten der Ersatzbeschaffung zu tragen
sowie den damit verbundenen Zeit- und sonstigen Aufwand des Vermieters zu entschädigen.
16.2. Der Zeitaufwand des Vermieters ist dabei in Höhe von 59 € je Stunde zu
entschädigen, es bleibt dem Mieter vorbehalten, den Aufwand des Vermieters
durch Eigenleistungen zu minimieren.
17. Verhalten bei Unfällen
Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen
Schaden sofort die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei
selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Unterlässt der
Mieter es, den Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen, haftet er voll (siehe
Ziff. 12). Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der Mieter
hat dem Vermieter selbst bei geringfügigen Schäden unverzüglich einen
ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten.
Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten
Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der
beteiligten Fahrzeuge enthalten. Übersteigt die voraussichtliche
Schadenhöhe die Selbstbeteiligung der Versicherung oder ist das Fahrzeug
nicht mehr verkehrssicher, ist der Vermieter telefonisch zu unterrichten.
Versagt der Wegstreckenzähler, ist das Fahrzeug unverzüglich auf direktem
Weg in eine geeignete Werkstatt zu bringen und reparieren zu lassen.
18. Technische und optische Veränderungen:
18.1. Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen.
18.2. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, dazu
zählen insbesondere Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien.
19. Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
Der Vermieter ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im
Zusammenhang mit ihr erhaltenen Daten über den Mieter, gleich ob diese
von ihm selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des
Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Der Vermieter hat einen Teil
seiner Mietfahrzeugflotte mit einem modernen, satellitengestützten
Ortungssystem ausgestattet. Dieses System erlaubt es, die Positionsdaten
des jeweiligen Fahrzeuges festzustellen und das Fahrzeug im Alarmfall
(Diebstahl, Raub, Sabotage, Verstoß gegen Einreisebeschränkungen) zu
orten und stillzulegen. Sofern dabei personenbeziehbare Daten erhoben
werden, nutzt der Vermieter diese ausschließlich zum Zwecke der Ortung
und Stilllegung des Fahrzeugs.
20. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Vermieters (München), sofern die
Vertragsparteien Kaufleute sind oder mindestens eine der Vertragsparteien
keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder die in Anspruch zu
nehmende Vertragspartei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der deutschen
Zivilprozessordnung verlegt oder der Wohnsitz zum Zeitpunkt der
Klagerhebung nicht bekannt ist. Diese Regel gilt auch für Wechsel- und
Scheckverfahren.
21. Schlussbestimmungen
Weitere Vereinbarungen wurden nicht getroffen; mündliche Zusagen nicht
abgegeben. Sollten einzelne Punkte dieser Vermietbedingungen unwirksam
sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Punkte
keinen Einfluß. Die unwirksamen Bestimmungen sind so umzudeuten, dass
ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann. Zwingende gesetzliche
Vorschriften bleiben unberührt.
Fällige Gebühren
Telefon
+49 (0) 81 069980114
+49 (0) 151 68484577
info@reisemobile-zinnow.de
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